Satzung

Satzung des Hot Club Iserlohn 52 (Jazzclub) e. V.

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Hot Club Iserlohn 52 (Jazzclub) e. V.“.
Er ist im Vereinsregister des AG Iserlohn eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Iserlohn.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es Jazzmusik in all ihren Ausformungen, stilistischen Verzweigungen und Entwicklungen zu pflegen und zu fördern und besonders Jugendliche für den Jazz zu begeistern. Der Satzungszweck soll dadurch verwirklicht werden dass sich Mitglieder und Gäste im Rahmen des Vereinslebens zu Übungsstunden, Versammlungen und Veranstaltungen in den Clubräumen und bei Außenveranstaltungen treffen. Mitgliedern wird darüber hinaus Gelegenheiten geboten, in den Räumen des Clubs zu proben.

4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden und ist endgültig.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 11 (Haftungsausschluss)
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit und Aufwendungsersatz
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale,
Übungsleiterpauschale) gezahlt werden.
Für die Ausgestaltung der Einzelheiten ist der Vorstand zuständig. Der
Vorstand kann weiterhin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

[/one-half][one-half last=“y“]§ 13 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch als Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 14 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Vorsitzenden
den stellvertretenen Vorsitzenden
dem/der Kassiererin.
Er ist Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Beisitzerinnen.
Sie können z. B. folgende Funktionen wahrnehmen:
Veranstaltung und Programmarbeit
Technikbetreuung
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Unterstützung des/der Kassierer/in.
Weitere Aufgaben werden von zusätzlich zu wählenden Beisitzern wahrgenommen, soweit dies erforderlich ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer/innen. Die Wahl soll in der Weise erfolgen, dass jeweils ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin jährlich neu gewählt wird.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den amtierenden Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Reinvermögen an die Förderstiftung der Musikschule Iserlohn.

§ 16 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2013 mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Iserlohn, 18. April 2013

Pin It on Pinterest